Planungskosten Kunstrasenplatz Sportgelände Ortsmittelpunkt und Wasserspielplatz „Borngasse“ – Ortsteil Langenbergheim
Es werden im Haushalt 2022 für die Planungskosten des Kunstrasenplatzes am Sportgelände Ortsmittelpunkt 12.500,00 € eingestellt.
Es werden im Haushalt 2022 für die Planungskosten zum Ausbau des Wasserspielplatzes „Borngasse“ 12.500,00 € bereitgestellt.
Begründung: Die schwarz-grüne Koalition will die soziale Infrastruktur in Hammersbach weiter stärken. Um die Planungen für den Wasserspielplatz und den Kunstrasenplatz voranzutreiben, müssen im Haushalt 2022 die dafür notwendigen Finanzmittel bereitgestellt werden.
Informationsaustausch zur Rechtsauseinandersetzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung West“ sichern – den Bau- und Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten umfassend und unverzüglich informieren
Der Gemeindevorstand wird gebeten und beauftragt, den Vorsitzenden des Ausschusses für Bau- und Planung und die Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten jeweilsvollumfänglich und unverzüglich schriftlich über den Sachstand der Rechtsauseinandersetzung in Bezug auf den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung West“ zu informieren. Dies beinhaltet auch die unverzügliche Zurverfügungstellung des gesamten Schriftverkehrs in geeigneter Form, soweit keine rechtlichen Vorschriften dies untersagen.
Die vorgenannten Ausschussvorsitzenden werden gebeten, diese Information unverzüglich an die jeweiligen Ausschussmitglieder weiter zu geben.
Begründung:
Die Koalitionsfraktionen wollen bestmöglich über den Fortgang und die Entwicklungen in der Rechtsauseinandersetzung gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung West“ informiert werden. Um dies sicherzustellen sind die Ausschussvorsitzenden – wie im Antrag benannt – entsprechend zu informieren und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der unverzüglichen Zurverfügungstellung der Unterlagen resultiert aus der Tatsache, dass die Rechtsauseinandersetzung für die Gemeinde Hammersbach von überragender Bedeutung ist und deshalb das Parlament entsprechend informiert werden muss. Die benannten Ausschussvorsitzenden werden dafür Sorge tragen, dass auch die Ausschussmitglieder entsprechend informiert werden.
Hammersbach mit Augenmaß weiterentwickeln – Planungshoheit zurückgewinnen – 3. Logistikhalle verhindern
Der Gemeindevorstand wird gebeten, sich unter Zuhilfenahme eines zugelassenen Rechtsanwaltes
bzw. einer zugelassenen Rechtsanwältin mit allen notwendigen Rechtsmitteln – gerichtlicher und
außergerichtlicher Art – gegen den Bebauungsplan des Zweckverbandes Interkommunales
Gewerbegebiet Limes „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung West“ zu wehren. Ziel ist es, die
Bestandskraft des Bebauungsplanes zu verhindern oder aufzuheben. Die notwendigen Kosten sind aus
noch nicht verausgabten Haushaltsmitteln des aktuellen Haushaltsjahres zu bestreiten.
Begründung:
Die Koalitionsfraktionen sind gegen die Ansiedlung weiterer Logistikunternehmen im
Interkommunalen Gewerbegebiet Limes und haben im Koalitionsvertrag vereinbart, alle
Möglichkeiten – auch rechtliche – zu nutzen, um dort die 3. Logistikhalle zu verhindern. Die Koalition
hat deshalb durch eine Fachanwaltskanzlei rechtlich prüfen lassen, ob Rechtsmittel gegen den hier in
Rede stehenden Bebauungsplan Aussicht auf Erfolg hätten. In dem von der Koalition eingeholten
Rechtsgutachten heißt es insoweit: „Denkbar wäre hier etwa ein Normenkontrollantrag der Gemeinde
Hammersbach gegen den Bebauungsplan, der gestützt auf die Satzungsänderung durch den ZwIGL in
Kraft gesetzt wird. Im Rahmen eines derartigen Normenkontrollverfahrens könnte auch die
zugrundeliegende Satzung inzident kontrolliert werden. Der Nachteil für die Gemeinde Hammersbach
wäre hier darin zu sehen, dass sie nicht selbst von dem ihr nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechtes
der Planungshoheit Gebrauch machen kann. Denkbar wäre auch das Grundstücksbetroffene,
insbesondere Eigentümer von Flächen im Plangebiet ihrerseits einen entsprechenden
Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan oder eine Klage gegen eine Baugenehmigung
erheben und sich im Rahmen dessen darauf berufen, dass die zugrundeliegende Satzung
rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.“
Die Koalitionsfraktionen weisen insoweit darauf hin, dass der Beschluss der
Zweckverbandsversammlung vom 29.09.2016 zur Gebietserweiterung satzungswidrig erfolgte. Gem.
§ 8 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Limes sind Beschlüsse,
die die Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, einstimmig zu fassen. Der entsprechende
Beschluss erfolgte jedoch bei 3 Nein-Stimmen, sodass die Gebietserweiterung „West“ nicht mit der
notwendigen Mehrheit beschlossen wurde. Die oben angeführte Verletzung der Planungshoheit der
Gemeinde Hammersbach ist rügefähig, sodass auch rechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten,
um zusätzliche Logistik bzw. die 3. Logistikhalle im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes zu
verhindern.